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Management auf Zeit: So können sich Interim Manager vor der Haftung mit dem Privatvermögen schützen, Teil 2
Management auf Zeit: Schutz Haftung Privatvermögen

Management auf Zeit: So können sich Interim Manager vor der Haftung mit dem Privatvermögen schützen, Teil 2

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Donnerstag, 18. Juli 2013
Donnerstag, 18. Juli 2013
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Haftung gegenüber dem Auftraggeber als auch den Kunden des Auftraggebers: Mit steigender (Führungs-)Verantwortung wächst beim Management auf Zeit das Risiko, bei Fehlleistungen mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert und persönlich (sprich: mit dem Privatvermögen) in Anspruch genommen zu werden. Die Hemmschwelle ist gesunken, den extern engagierten Consultant finanziell zur Verantwortung zu ziehen. Dafür sorgen neben strengen gesetzlichen Vorschriften und einer verschärften Rechtsprechung auch eine gestiegene Anspruchsmentalität gegenüber Führungskräften. Wie sich Interim Manager über eine Berufshaftpflichtversicherung schützen können und auf was es zu achten gilt, erklärt exali.de-Gründer Ralph Günther.

Nachdem der Vermögensschadenexperte im ersten Teil zum Thema „Management auf Zeit“ auf Begriffserklärungen, die wichtigsten (vertraglichen) Abgrenzungen und spezifische Haftungsrisiken von Interim Managern eingegangen ist, liegt der Fokus nun auf den Kriterien für die Consulting-Haftpflicht für Manager auf Zeit mit und ohne Organhaftung. Eine übersichtliche Checkliste am Ende fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Berufshaftpflichtversicherung für Interim Manager ohne Organfunktion
D&O Versicherung: Schutz bei Management auf Zeit in Organfunktion
Passiver Rechtsschutz: Abwehrfunktion der Consulting-Berufshaftpflicht
Checkliste Management auf Zeit: Berufshaftpflichtversicherung

Absicherung des Interim Managers durch eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung

Vertragliche und gesellschaftliche Schadenersatzansprüche (Stichwort: Organhaftung) sowie die deliktische Haftung – für  die Absicherung der beschriebenen Haftungsrisiken von Managern auf Zeit kommen prinzipiell zwei Versicherungsprodukte in Frage:

  1. Eine Berufshaftpflichtversicherung, die im Idealfall eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung und die Büro- und Betriebshaftpflicht-Versicherung beinhaltet.
  2. Für Manager auf Zeit in Organfunktion empfiehlt sich zusätzlich die D&O-Versicherung (kurz D&O oder Manager-Haftpflicht) – eine Sonderform der Berufshaftpflichtversicherung.

Berufshaftpflichtversicherung für Interim Manager ohne Organfunktion

Die Berufshaftpflichtversicherung schützt den Manager auf Zeit ohne Organfunktion vor vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen. Da mit der Verletzung einer vertraglichen Pflicht oft ein Vermögensnachteil für das Unternehmen verbunden ist, kommt der Absicherung des Vermögensschadens eine zentrale Rolle zu. Daher ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) ein unabdingbarer Bestandteil der Berufshaftpflichtversicherung.

Um den Versicherungsumfang auch mit Blick auf Personen- und Sachschäden (z.B. aus deliktischer Haftung) zu vervollständigen, ist die Ergänzung um eine Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) ebenfalls sinnvoll.

Hinweis: Die Consulting-Haftpflicht von exali.de ist modular aufgebaut und bietet folgende Versicherungsbausteine an: Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung, Betriebshaftpflicht-Versicherung, inkl. Vertrauensschaden-Versicherung und Eigenschaden-Versicherung. Zur Absicherung der Organhaftung können Sie zusätzlich die optionale Leistungserweiterung „D&O-Versicherung für Interim Manager“ wählen.

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Im Unternehmen: Mitversicherung des Interim Managers in Organfunktion

In der Regel hat nicht der einzelne Manager (Organmitglied) eine D&O Versicherung, sondern das Unternehmen selbst. Mitversichert sind dabei alle für das Unternehmen tätigen Organmitglieder. Eingeschlossen sind meist auch die leitenden Angestellten. Dabei sind alle Führungskräfte versichert – und zwar  unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Unternehmen tätig waren oder erst später tätig wurden.

Daher gilt der Versicherungsschutz einer D&O Versicherung meistens auch für Interim Manager. In diesen Fällen ist ein separater Vertrag also nicht notwendig.

Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen: Probleme in puncto Versicherungsumfang können sich jedoch daraus ergeben, dass der Interim Manager bei einer Mitversicherung keinen Einfluss auf den Umfang (z.B. Deckungssummen, Versicherungsumfang, Selbstbeteiligung) und das Bestehen des D&O Vertrages hat. Zudem ist der Interim Manager im Schadenfall auf das Mitwirken des Unternehmens, das ihn in Anspruch nimmt, angewiesen. Eine nicht ganz einfache Konstellation.

Regelung im Dienstvertrag

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, eine Regelung in den Dienstvertrag aufzunehmen, die das  Unternehmen verpflichtet, eine D&O Versicherung mit bestimmter Deckungssumme und Selbstbeteiligungen für den Interim Manager abzuschließen bzw. zu unterhalten.

Zumindest sollte sich jeder externe Interim Manager vor Beginn seiner Tätigkeit für das Unternehmen, die D&O Versicherungsunterlagen offen legen lassen und prüfen, ob er für das Management auf Zeit vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Persönliche D&O-Versicherung des Interim Managers

Sollte das auftraggebende Unternehmen keine D&O-Versicherung besitzen, besteht die Möglichkeit, eine so genannte "persönliche D&O Versicherung" abzuschließen. Dabei ist der Manager auf Zeit persönlich versichert, nicht aber die weiteren Geschäftsführer und Führungskräfte. Zudem hat er die „Vertragshoheit“ über seine Versicherung, da nicht das Unternehmen als Versicherungsnehmer fungiert.

Die Vertragsgestaltung als  persönliche D&O-Versicherung wird jedoch nur von wenigen Managerhaftpflichtversicherungen angeboten.

Hinweis: Die  D&O Versicherung für Interim Manager kann als optionale Leistungserweiterung mit Deckungssummen von bis zu 500.000,00 Euro flexibel und bei Bedarf in die exali.de Consulting-Haftpflicht mit eingeschlossen werden.

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Passiver Rechtsschutz: Abwehrfunktion der Consulting-Berufshaftpflicht

Die Consulting-Haftpflicht  sowie die D&O-Versicherung als Sonderform der Berufshaftpflichtversicherung, übernehmen im Schadenfall nicht nur die Kosten für Schadenersatzzahlungen, sondern auch für die Abwehr unbegründeter Forderungen.

Das heißt: Unabhängig davon, ob ein Anspruch gegen den Interim Manager tatsächlich begründet ist, sind die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten (inkl. Sachverständigen-, Zeugen- und Reisekosten) sowie die Schadenregulierungskosten über die Consulting-Haftpflicht versichert.

Dieser Mitversicherung der Abwehrkosten (auch Passiver Rechtsschutz genannt) kommt angesichts der umfangreichen Schadenersatzmöglichkeiten und der Komplexität der einzelnen Fälle in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zu. Insbesondere, da die Kosten für die Rechtsverteidigung in vielen Fällen eine sechsstellige Höhe erreichen können.

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Checkliste Management auf Zeit: Berufshaftpflichtversicherung für Interim Manager

Management auf Zeit: Bei der Auswahl ihrer Berufshaftpflichtversicherung sollten Interim Managern u.a. darauf achten, dass sie:

  • eine möglichst offene Deckung der versicherten Tätigkeitsbereiche bietet,
  • generell ein zeitlich befristetes Management auf Zeit (Interimsmanagement) abdeckt,
  • bei der Übernahme von Führungsverantwortung ( = Organhaftung) den unkomplizierten optionalen Einschluss einer D&O-Versicherung anbietet,
  • hohe Versicherungssumme für Vermögensschäden (z.B. bis zu 2.000.000,00 €) offeriert,
  • auch Ansprüche wegen fehlerhafter Berechnungen über Renditen, Erträge und Einsparungen abdeckt,
  • optional oder als fester Bestandteil auch Tätigkeiten im Bereich Mergers & Acquisitions (M&A) und Due Diligence versichert,
  • eine möglichst lange Nachmeldefrist für Schäden nach Beendigung des Versicherungsvertrags besitzt (etwa 10 Jahre),
  • keinen Gebührenselbstbehalt vorsieht, also das Beraterhonorar NICHT auf die Schadensumme anrechnet,
  • Beratungen gegen erfolgsabhängige Vergütungen oder mit erfolgsabhängigen Komponenten nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

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Weiterführende Informationen

  • Management auf Zeit: Begriffserklärungen, vertragliche Abgrenzungen, Haftungsrisiken – Teil 1
  • Haftungsbeschränkung: Klauseln in Projektverträgen - wirksame und unwirksame Regelungen
  • Noch mehr Flexibilität: Consulting-Haftpflicht Tarif für Berater, Manager und Coaches verbessert

© Ralph Günther – exali AG

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